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Möbelkauf

4. Die gelieferten Möbel haben Macken

Liefert der Möbelhändler Ihnen einen Schrank, dessen Türen sich nicht öffnen lassen, oder einen Stuhl mit nur drei Beinen oder weist der Bezug des gelieferten Sofas im Vergleich zum Ausstellungsstück erhebliche Farbunterschiede auf oder ist es an einigen Stellen aufgerissen, so eignen sich diese Möbel nicht zur vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung. Sie sind fehlerhaft und weisen im juristischen Sinne einen "Sachmangel" auf. Gegenüber dem Händler haben Sie dann gesetzliche Gewährleistungsansprüche. Dabei haben Sie nach dem Willen des Gesetzgebers folgende Möglichkeiten:

Das Recht auf Nacherfüllung


KuechenaufbauSie können zunächst vom Verkäufer nur verlangen, dass er das mangelhafte Möbelstück kostenlos repariert (Nachbesserung) oder gegen ein mangelfreies neues austauscht (Nachlieferung). Ob Sie eine Nachbesserung oder eine Nachlieferung wollen, entscheiden Sie selbst. Allerdings werden Sie bei kleineren Mängeln in erster Linie eine Reparatur dulden müssen, da der Verkäufer Ihren Wunsch auf Nachlieferung zurückweisen kann, wenn ihm dies wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Beim Kauf von nicht serienmäßig hergestellten Einzelstücken kann dieses Wahlrecht eingeschränkt sein.

Der Verkäufer ist verpflichtet, die Nacherfüllung kostenlos durchzuführen und alle dazu erforderlichen Aufwendungen zu tragen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.

Beliebig viele Nacherfüllungsversuche müssen Sie dem Möbelhändler nicht zugestehen. Gesetzlich wird vermutet, dass eine Nachbesserung (Reparatur)nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen gilt. Die Zahl der zumutbaren Nachbesserungsversuche kann in Einzelfällen sowohl nach oben wie nach unten von dieser Regel abweichen. Letztlich muss unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles geprüft werden, wie viele Nachbesserungsversuche dem Kunden zumutbar sind. Drei Versuche sind das Höchste, was die Rechtsprechung Verbrauchern bisher zugemutet hat, und auch das nur bei technisch komplizierten Gegenständen wie zum Beispiel einem Computer.

Haben Sie sich für eine Nachlieferung entschieden, muss diese sofort einwandfrei sein. Hat auch das nachgelieferte Stück wieder Mängel, können Sie vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

Treten im Rahmen der zweijährigen Gewährleistungsfrist verschiedene Mängel auf, müssen Sie nicht etwa für die Behebung eines jeden Mangels die mehrfache Nachbesserung dulden. Es reichen in der Regel insgesamt maximal zwei Versuche, wobei man allerdings die Gesamtzahl der Nachbesserungsversuche nicht einfach addieren kann. Ab wann Sie weitergehende Rechte geltend machen können, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Tipp: Am besten teilen Sie Ihre Beanstandungen dem Möbelhaus schriftlich mit. Dazu können Sie Musterbrief 2 benutzen.


Haben Sie den Kaufpreis noch nicht oder nicht vollständig bezahlt, behalten Sie zunächst einen entsprechenden Anteil zurück. Den Rest brauchen Sie erst zu bezahlen, wenn der Händler die Mängel behoben hat. Natürlich kann das auch unproblematischer ablaufen. Manche Möbelhäuser schicken beispielsweise auf Ihre telefonische Anforderung hin einen fachkundigen Mitarbeiter zu Ihnen nach Hause, um Art und Umfang der Mängel festzustellen. Ein Reparaturteam behebt dann einige Zeit später die beanstandeten Fehler.

Hat sich der Händler letztlich aber vergeblich bemüht, die Mängel abzustellen, können Sie auf Ihre weiteren Rechte zurückgreifen und sich entscheiden, ob Sie die mangelhaften Möbel behalten wollen und eine entsprechende Preisminderung vornehmen oder ob Sie vom Vertrag zurücktreten. Eine Minderung erscheint nur sinnvoll bei relativ geringfügigen Mängeln, mit denen Sie auch tatsächlich auf Dauer leben möchten.

Das Recht zum Rücktritt


Sie können den Rücktritt vom Vertrag erklären und erhalten den Kaufpreis - sofern Sie schon gezahlt haben - zurück. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass zunächst eine Nacherfüllung (siehe den vorherigen Punkt) fehlgeschlagen ist, d.h. dass sie verlangt und vergeblich versucht wurde. Bereits gelieferte Möbel müssen Sie dem Händler nach dem Rücktritt zur Abholung zur Verfügung stellen. Der Händler trägt alle Kosten für die Rückabwicklung des Vertrages.

KleiderschrankIm Fall des Rücktritts kann der Händler eine geringfügige Nutzungsentschädigung für die Zeit verlangen, in der Sie die Möbel vertragsgemäß nutzen konnten. Die Entschädigung berechnet sich nach der Nutzungsdauer anteilsmäßig vom vereinbarten Kaufpreis. Haben Sie zum Beispiel einen Kleiderschrank zum Preis von 200 € gekauft und geht man von einer üblichen Nutzungsdauer von mindestens 10 Jahren aus, kann der Händler für jedes Jahr der Nutzung 20 € des Kaufpreises einbehalten. Wenn die übliche Nutzungsdauer bekannt ist, kann man die Höhe der Entschädigung also genau ausrechnen. Das Problem ist in der Praxis, dass manche Händler von einer zu kurzen Nutzungsdauer ausgehen, so dass sich eine zu hohe Nutzungsentschädigung ergibt. Hier sollten Sie immer Rechtsrat einholen.

Das Recht zur Minderung


Sie können das mangelhafte Möbelstück behalten und den Kaufpreis entsprechend kürzen bzw. - sofern Sie schon gezahlt haben - einen Teilbetrag vom Verkäufer zurückverlangen. Voraussetzung ist auch hier eine vergebliche Nacherfüllung.
Tipp: Eine Minderung kommt eigentlich nur bei kleineren Mängeln in Betracht, mit denen Sie dauerhaft leben können. Andernfalls empfiehlt es sich, vom Vertrag zurückzutreten, ihn also rückgängig zu machen. Zur Durchsetzung Ihrer Rechte können Sie Musterbrief 3 verwenden.

Das Recht auf Schadenersatz


Hat der Händler den Mangel zu vertreten, können Sie außerdem einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung geltend machen. Auch hier ist zunächst eine vergebliche Nacherfüllung erforderlich. Legt der Verkäufer jedoch dar, dass er den Mangel bzw. die vergebliche Nacherfüllung nicht zu vertreten hat, er also "schuldlos" ist, kommt nur ein Rücktritt in Betracht.

Machen Sie von einem Gewährleistungsrecht Gebrauch, ist das für Sie grundsätzlich kostenlos! Treten Sie beispielsweise vom Vertrag zurück, muss der Verkäufer die beanstandeten Möbel bei Ihnen abholen (auch wenn es sich um Kleinmöbel handelt, die Ihnen nicht ins Haus geliefert wurden) und Ihnen den Kaufpreis (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) erstatten. Eine etwaige Ersatzlieferung muss der Verkäufer ebenso auf seine Kosten durchführen wie eine Nachbesserung. Gegenteilige Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam.

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Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
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