Doch nicht jede Firma hält sich an dieses Gebot. Auch wird nicht jede Werbung von den Gerichten gleich beurteilt. Hier einige Tipps, wie Sie sich gegen unerwünschte Werbung wehren können:
Nicht adressierte Reklamesendungen, Handzettel und Wurfsendungen
Wenn Sie trotz des Aufklebers "Keine Werbung einwerfen" Handzettel oder Wurfsendungen in Ihrem Briefkasten finden, sollten Sie die betreffenden Firmen unter Hinweis auf die oben genannte BGH-Entscheidung unmissverständlich auffordern (am besten per Einschreiben mit Rückschein), zukünftig weitere Werbeeinwürfe zu unterlassen. Falls sich auch dann nichts ändert, sollten Sie sich an Ihre Verbraucherzentrale wenden, bei der diese Fälle gesammelt werden. Wenn eine erhebliche Anzahl von Fällen bekannt wird, kann die Verbraucherzentrale ein Abmahnverfahren gegen den betroffenen Anbieter einleiten. Sie können die betroffene Firma auch selbst darauf verklagen, es künftig zu unterlassen, weiter Werbung in Ihren Briefkasten einzuwerfen. Sie sollten jedoch das mit jeder Klage verbundene Kostenrisiko beachten. Deshalb ist es nur dann sinnvoll, Klage zu erheben, wenn Sie rechtsschutzversichert sind und Ihre Rechtsschutzversicherung Ihnen für das Verfahren eine Deckungszusage erteilt hat.
Kostenlose Wochenblätter und Werbebeilagen in Tageszeitungen
Wenn kostenlose Anzeigenblätter auch einen redaktionellen Teil enthalten, reicht der Aufkleber "Keine Werbung einwerfen" auf Ihrem Briefkasten nicht aus. Diese Blätter dürfen trotzdem eingeworfen werden. Sie sollten deshalb einen besonderen Hinweis darauf anbringen, dass sie auch keine Anzeigenblätter wünschen oder die Redaktion in einem Schreiben darauf hinweisen.
Für Werbezettel, die in Tageszeitungen oder Wochenblättern eingelegt sind, gilt der Aufkleber "Keine Werbung einwerfen" nicht. Sie sind Bestandteil dieser Zeitungen und können nicht separat zurückgewiesen werden. Die einzige Möglichkeit ist dann, die Zeitung abzubestellen.
Postwurfsendungen
Sollten Ihnen per Post nicht adressierte Werbesendungen zugestellt werden, können Sie auch hiergegen vorgehen. Die Post muss ebenso wie jeder andere Werbeverteiler einen Hinweis auf Ihrem Briefkasten beachten. Sollten Sie dennoch nicht adressierte Postwurfsendungen erhalten, empfehlen wir Ihnen so vorzugehen, wie oben beschrieben.
Persönlich adressierte Werbesendungen per Post
Die Post ist verpflichtet, adressierte Briefe - hierunter fallen auch Werbebriefe - zuzustellen. Wenn Sie sich die Zusendung solcher Werbung verbitten möchten, haben Sie folgende Möglichkeiten:
Sie können sich auf die so genannte "Robinsonliste" setzen lassen. Sie werden dann von den derzeit existierenden Adressenlisten aller Werbeunternehmen gestrichen, die Mitglied im Deutschen Dialogmarketing Verband e.V. (DDV) sind. Den Formularantrag für die Aufnahme in die Robinsonliste können Sie
online ausfüllen oder
hier herunterladen und per Post zusenden. Bei Firmen, die nicht Mitglied des Deutschen Dialogmarketingverbandes e.V. sind, bleibt Ihnen nur ein Weg: Sie sollten dann die Firma schriftlich, am besten per Einschreiben mit Rückschein, auffordern, zukünftig die Zusendung von Werbematerial zu unterlassen.
Persönlich adressierte Werbesendungen können Sie auch dadurch verhindern, dass Sie der Verarbeitung oder Nutzung Ihrer Daten zu Werbezwecken oder für die Markt- und Meinungsforschung widersprechen. Nach § 28 Absatz 4 Bundesdatenschutzgesetz muss sich jede Firma an dieses Nutzungsverbot halten, will sie nicht ein Ordnungsgeld riskieren. Sie können den Widerspruch bereits einlegen, wenn Sie Ihre persönlichen Daten erstmals einem Geschäftspartner bekannt geben, zum Beispiel bei der Anforderung eines Katalogs oder bei einer Bestellung. Sie können das auch jederzeit nachholen. Die Verbraucherzentralen empfehlen folgende Formulierung, die Sie auch auf jedes Bestellformular schreiben können, übrigens auch gegenüber öffentlichen Stellen wie Ihrem Einwohnermeldeamt oder dem Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg:
"Ich widerspreche der Verarbeitung oder Nutzung meiner Daten zu Werbezwecken oder für die Markt- und Meinungsforschung" (
§ 28 Absatz 4 Bundesdatenschutzgesetz). Werbung politischer Parteien
Auch die Werbung politischer Parteien darf nicht in Briefkästen gelegt werden, die entsprechend gekennzeichnet sind. Sollten Sie trotz eines Aufklebers "Keine Werbung einwerfen" Flugblätter oder Postwurfsendungen von politischen Parteien erhalten, empfehlen wir, den jeweiligen Bezirks- oder Landesverband dieser Partei anzuschreiben und unmissverständlich aufzufordern, zukünftig weitere Werbeeinwürfe zu unterlassen.

