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Wissenswertes über Rundfunkgebühren

Gebührenpflicht für Haushaltsangehörige und Mitbewohner

Anders als gewerbliche Unternehmen müssen Privathaushalte grundsätzlich nur für ein Radio- und/oder ein Fernsehgerät Rundfunkgebühr entrichten, unabhängig davon, wie viele Geräte tatsächlich zum Empfang bereit gehalten werden.

Für wen gilt diese Vergünstigung?


Diese Regelung gilt für den Rundfunkteilnehmer selbst, den Ehepartner und alle im Haushalt lebenden Personen, deren Einkommen eine bestimmte Höchstgrenze nicht übersteigt Link öffnet in neuem Fenster(§ 5 RGebStV).
Haushaltsangehörige müssen Geräte in ihren eigenen Räumen erst dann anmelden, wenn sie ein regelmäßiges Einkommen haben, das den einfachen Sozialhilferegelsatz übersteigt. Der einfache Sozialhilferegelsatz für Haushaltsangehörige liegt aktuell bei 291,00 €.

Beispiele für gebührenfreie Zweitgeräte:Fernsehen, Fernbedienung
  • Fernseher von schulpflichtigen Kindern
  • Empfangsgeräte von Studenten mit einem Einkommen (zum BeispielBafög) unter 291,00 €.

Beispiel für gebührenpflichtige Geräte:
  • Großeltern mit eigener Rente leben mit im Haushalt. Sie haben Geräte im eigenen Zimmer und ihre Rente beträgt mehr als 291,00 €.

Nicht eheliche Lebensgemeinschaften
Bei nicht ehelichen Lebensgemeinschaften muss nur einer der Partner die – gemeinsamen - Rundfunkempfangsgeräte anmelden. Anders als bei Eheleuten ist das Autoradio allerdings nur für den Partner eingeschlossen, der bei der GEZ als Rundfunkteilnehmer gemeldet ist. Haben beide Partner ein Fahrzeug, muss der andere Partner sein Kfz-Radio anmelden und dafür zahlen. Für Empfangsgeräte im eigenen Zimmer (z. B. Arbeitszimmer) besteht ebenfalls Gebührenpflicht.
Für den gemeldeten Rundfunkteilnehmer wiederum sind dies gebührenfreie Zweitgeräte. Prüfen Sie daher bei der Anmeldung, auf welchen Namen Sie die Geräte am günstigsten anmelden.

Wohngemeinschaften
Mitglieder von Wohngemeinschaften, Gemeinschaften von Heimbewohnern oder Ordensgemeinschaften bilden keine häuslichen Gemeinschaften im Sinne von Link öffnet in neuem Fenster§ 5 RGebStV. Sie müssen daher Rundfunkempfangsgeräte, die in ihnen zur Verfügung stehenden Räumen zum Empfang bereit gehalten werden, anmelden und für sie grundsätzlich Gebühren entrichten.

Eine Ausnahme gilt für gemeinsam genutzte Räume wie Küche, Bad oder Gemeinschaftsraum. Hier reicht es, wenn ein Bewohner die Gemeinschaftsgeräte zusammen mit den Geräten in seinem Raum anmeldet. Er haftet dann gegenüber der GEZ für die Begleichung der Gebühren, hat aber andererseits den Vorteil, dass für die eigenen Geräte keine weitere Gebühr fällig wird, vorausgesetzt es handelt sich um ein Gerät gleicher Art, z. B. Fernseher in Wohnraum und Fernseher im eigenen Zimmer oder Radio im Wohnraum und Radio im eigenen Zimmer, nicht aber Radio in dem einen und Fernseher in dem anderen Raum.

Für Rundfunkempfangsgeräte – auch neuartige -, die die Mitbewohner in ihren eigenen Zimmern oder Kraftfahrzeugen zum Empfang bereit halten, besteht ebenfalls Rundfunkgebührenpflicht.

Bei Fragen zur An- und Abmeldung von Rundfunkempfangsgeräten können sich Verbraucherinnen und Verbraucher aus Nordrhein-Westfalen an die Verbraucherzentrale wenden. Nutzen Sie für Ihre Anfrage unser Formular.

Weiter:


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V., Mintropstraße 27, 40215 Düsseldorf
Sie finden es im Internet unter: http://www.vz-nrw.de/link543641A.html