§ 5 Rundfunkgebührenstaatsvertrag gilt ausdrücklich für Geräte in der Wohnung. Das heißt, dass Rundfunkgeräte in Zweitwohnungen, Ferienwohnungen, Wochenendhäusern, Gartenlauben u.ä. immer anmelde- und gebührenpflichtig sind. Dabei ist es nicht von Bedeutung, in welchem Umfang die Geräte genutzt werden. Für die Gebührenpflicht reicht aus, dass ein empfangfähiges Gerät dauerhaft vorhanden ist. Gilt das auch für tragbare Geräte?
Wenn Sie in Ihrer Hauptwohnung Geräte angemeldet haben, können Sie z. B. einen tragbaren Fernseher vorübergehend mit in die Ferienwohnung nehmen, ohne hierfür eine weitere Gebühr entrichten zu müssen. Entscheidend ist, dass es sich um ein Gerät handelt, das von der Bauweise als tragbares Gerät konzipiert ist. Weiterhin dürfen Sie das Gerät nur vorübergehend in der Ferienwohnung oder dem Wohnmobil aufstellen. Verbleibt ein tragbares Rundfunkgerät dauerhaft in einer Zweitwohnung, wird es gebührenpflichtig.
Das Wohnmobil/ der Wohnwagen steht auf dem eigenen Grundstück
In dem Fall wird keine gesonderte Gebühr fällig. Wird der Wohnwagen an einem anderen Ort stationär aufgestellt, ist er als eigene Wohneinheit zu zählen und damit anmelde- und gebührenpflichtig. Die gleiche Regelung gilt für Wohnmobile.
Was gilt, wenn eine Befreiung vorliegt?
Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird immer einer Person gewährt. Damit sind alle Rundfunkempfangsgeräte, die diese Person bereit hält, in die Gebührenbefreiung eingeschlossen. Das gilt auch für die eigentlich gebührenpflichtigen Geräte in einer Zweitwohnung.
Unabhängig von einer Gebührenbefreiung müssen Sie immer alle Geräte anmelden.
Bei Fragen zur An- und Abmeldung von Rundfunkempfangsgeräten können sich Verbraucherinnen und Verbraucher aus Nordrhein-Westfalen an die Verbraucherzentrale wenden. Nutzen Sie für Ihre Anfrage unser Formular.

