Wann können Sie sich von den Rundfunkgebühren befreien lassen?
In einigen Ausnahmefällen können Sie sich bei der GEZ von der Gebührenpflicht befreien lassen. Die Befreiungsgründe sind im
§ 6 Rundfunkgebührenstaatsvertrag geregelt. Sie lassen sich in drei Gruppen unterteilen: Befreiung aus finanziellen Gründen

- Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Empfänger von Sozialgeld und Arbeitslosengeld II
- Empfänger von Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz
- (nicht bei den Eltern lebende) Empfänger von
Bafög,
Berufsausbildungsbeihilfe oder
Ausbildungsgeld.
Befreiung aus gesundheitlichen Gründen
(Merkzeichen RF)- blinde oder sehbehinderte Menschen mit einem Behinderungsgrad von 60 %, der allein wegen der Sehbehinderung gewährt wurde
- hörgeschädigte Menschen, denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hilfe von Hörhilfen nicht möglich ist
- Menschen mit einem Behinderungsgrad von mindestens 80 %, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.
Befreiung aus sonstigen sozialen Gründen
- Sonderfürsorgeberechtigte nach dem
Bundesversorgungsgesetz bzw.
Lastenausgleichsgesetz
- Empfänger von Hilfe zur Pflege
- Empfänger von Pflegezulagen
- Kinder und Jugendliche, die in einer stationären Einrichtung leben.
Eine Befreiung allein wegen geringen Einkommens ist nicht möglich. Um von der Rundfunkgebührenpflicht befreit zu werden, müssen Sie einen Antrag an die GEZ stellen und die Bedürftigkeit mit einem Sozialleistungsbescheid bzw. Schwerbehindertenausweis nachweisen. Ohne Bescheid einer Sozialbehörde gibt es keine Befreiung von der Gebührenpflicht.
Achtung: Das Bundesverfassungsgericht (
1 BvR 3269/08 und
1 BvR 665/10) hält es für einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn die GEZ auf Antrag solchen Bürgerinnen und Bürgern keine Befreiung von den Rundfunkgebühren gewährt, deren Einkommen die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch um weniger als 17,98 € übersteigt. Sollten Sie über ein Einkommen verfügen, das nur geringfügig über den Sozialleistungen nach dem SGB II oder XII liegt, empfehlen wir Ihnen, einen Befreiungsantrag bei der GEZ zu stellen und sich auf die Urteile des Bundesverfassungsgerichtes (
1 BvR 3269/08 und
1 BvR 665/10) zu berufen. Wie stellen Sie den Antrag?
Antragsformulare erhalten Sie in Rathäusern, Bürgercentern und im
Internet. Im Antrag müssen Sie den entsprechenden Befreiungsgrund ankreuzen und einen Sozialleistungsbescheid bzw. Schwerbehindertenausweis beigefügen. Die Bescheide müssen Sie im Original oder als beglaubigte Kopie einreichen. Empfehlung der Verbraucherzentrale
Reichen Sie keine Originale ein, sondern nur beglaubigte Kopien. Empfehlenswert ist auch, den Antrag per Einschreiben zu versenden, um den rechtzeitigen Zugang beweisen zu können.
Den Antrag richten Sie an folgende Anschrift: GEZ, 50656 Köln.
Reichen Sie keine Originale ein, sondern nur beglaubigte Kopien. Empfehlenswert ist auch, den Antrag per Einschreiben zu versenden, um den rechtzeitigen Zugang beweisen zu können.
Den Antrag richten Sie an folgende Anschrift: GEZ, 50656 Köln.
Wann beginnt die Befreiung?
Die Befreiung von der Gebührenpflicht beginnt ab dem Monat nach der Antragsstellung. Es fallen daher unter Umständen für einen Monat Gebühren an. Wenn Sie gleichzeitig mit der Anmeldung bei der GEZ auch einen Befreiungsantrag stellen, wird zwar die Befreiung erst im Folgemonat bewilligt, die GEZ verzichtet dann aber in der Regel aus Kulanz auf die Gebühr für den ersten Monat.
Eine Befreiung wird immer für die Dauer des Leistungsbescheides, das heißt für einen befristeten Zeitraum, bewilligt. Denken Sie daher daran, rechtzeitig einen neuen Antrag zu stellen. Üblicherweise erhalten Sie vor Ablauf der Befreiung eine Erinnerung von der GEZ. Falls die Bescheide nicht rechtzeitig vorliegen, sollten Sie einen vorsorglichen Antrag auf Befreiung gestellt werden. Hierfür ist auf der Rückseite des Antragsformulares eine Ankreuzmöglichkeit vorgesehen.
Bei Fragen zur An- und Abmeldung von Rundfunkempfangsgeräten können sich Verbraucherinnen und Verbraucher aus Nordrhein-Westfalen an die Verbraucherzentrale wenden. Nutzen Sie für Ihre Anfrage unser Formular.

