Arbeitslose können sich von den Rundfunkgebühren befreien lassen, wenn sie Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches beziehen. Das heißt, es gilt für Empfänger von- Arbeitslosengeld II
(§ 19 SGB II)
- Sozialgeld
(§ 28 SGB II)
- Leistungen für Unterkunft und Heizung
(§ 22 SGB II)
- Zuschüssen zur freiwilligen oder privaten Krankenkasse
(§ 26 SGB II).
Kann man sich bei Bezug von Arbeitslosengeld I befreien lassen?
Wer noch Arbeitslosengeld (ALG) I erhält, fällt nicht unter den Personenkreis des
§ 6 RGebStV und kann sich daher nicht von der Rundfunkgebührenpflicht befreien lassen, auch wenn das ALG I geringer ausfällt als ALG II. ALG I ist eine Versicherungsleistung; eine Befreiung ist nach den Grundsätzen aber nur möglich, wenn eine Sozialbehörde die Bedürftigkeit bescheinigt. Dies ist bei ALG I nicht der Fall. Wird jedoch ergänzend ALG II gezahlt, ist ein Befreiungsantrag möglich. Gilt die Befreiung auch für Haushaltsangehörige?
Bei Ehepaaren ja. Innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft halten sie die Rundfunkgeräte gemeinsam zum Empfang bereit. Hier reicht es aus, dass einer der Ehepartner die Befreiungsvoraussetzungen erfüllt, um ihm insgesamt die Befreiung zu gewähren. Diese Regelung gilt nicht für nicht eheliche Lebensgemeinschaften.
Bei nicht ehelichen Lebensgemeinschaften reicht es aus,
dass einer der Partner die gemeinsamen Geräte anmeldet. Wird diese Person von den Rundfunkgebühren befreit, müsste der andere Partner für seine eigenen Geräte, beispielsweise das Radio im Auto die Gebühren zahlen. Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht kommt nur für Personen in Betracht, die selbst Rundfunkteilnehmer sind. Haushaltsangehörige müssen sich mit ihren eigenen Geräten erst dann anmelden, wenn ihr Einkommen höher als der einfache Sozialhilferegelsatz ist. Wenn das der Fall ist, können diese Personen nur befreit werden, wenn sie die Befreiungsvoraussetzungen selbst erfüllen.
Ich habe nur geringes Einkommen, möchte aber kein Arbeitslosengeld beantragen. Ist eine Befreiung möglich?
Leider nein. Seit Inkrafttreten des
8. Rundfunkgebührenstaatsvertrages im April 2005 ist eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nur noch möglich, wenn ein Leistungsbescheid einer Sozialbehörde vorliegt. Die Befreiung wegen geringen Einkommens wurde bewusst abgeschafft. Auch ein vorhandener Anspruch auf Arbeitslosengeld II reicht nicht aus. Die Bedürftigkeit muss mittels eines Bewilligungsbescheides einer Behörde nachgewiesen werden. Wie stelle ich den Antrag?
Antragsformulare erhalten Sie in Rathäusern, Bürgercentern und im
Internet. Im Antrag müssen Sie den entsprechenden Befreiungsgrund ankreuzen, ferner einen Sozialleistungsbescheid beifügen. Die Bescheide müssen Sie im Original oder als beglaubigte Kopie einreichen. Die Bezieher von Arbeitslosengeld II erhalten seit 1. Juli 2009 automatisch eine Bescheinigung zur Vorlage bei der GEZ. Diese Bescheinigung muss dem Befreiungsantrag beigefügt werden.
Empfehlung der Verbraucherzentrale:
Reichen Sie keine Originale ein, sondern nur beglaubigte Kopien. Empfehlenswert ist auch, den Antrag per Einschreiben zu versenden, um den rechtzeitigen Zugang beweisen zu können.
Den Antrag stellen Sie bei der: GEZ, 50656 Köln.
Reichen Sie keine Originale ein, sondern nur beglaubigte Kopien. Empfehlenswert ist auch, den Antrag per Einschreiben zu versenden, um den rechtzeitigen Zugang beweisen zu können.
Den Antrag stellen Sie bei der: GEZ, 50656 Köln.
Wann beginnt die Befreiung?
Die Befreiung von der Gebührenpflicht wird ab dem Monat nach der Antragsstellung wirksam. Es fallen daher unter Umständen für einen Monat Gebühren an. Eine Befreiung wird immer für die Dauer des Leistungsbescheides, das heißt für einen befristeten Zeitraum, bewilligt. Denken Sie daher daran, rechtzeitig einen neuen Antrag zu stellen. Üblicherweise erhalten Sie vor Ablauf der Befreiung eine Erinnerung von der GEZ. Falls die Bescheide nicht rechtzeitig vorliegen, sollten Sie einen vorsorglichen Antrag auf Befreiung gestellt werden. Hierfür ist auf der Rückseite des Antragsformulares eine Ankreuzmöglichkeit vorgesehen.
Bei Fragen zur An- und Abmeldung von Rundfunkempfangsgeräten können sich Verbraucherinnen und Verbraucher aus Nordrhein-Westfalen an die Verbraucherzentrale wenden. Nutzen Sie dafür unser Formular.

