§ 6 Rundfunkgebührenstaatsvertrag können sich - blinde oder wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Behinderungsgrad von 60 Prozent, der allein wegen der Sehbehinderung gewährt wurde,
- hörgeschädigte Menschen, denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hilfe von Hörhilfen nicht möglich ist, sowie
- Menschen mit einem Behinderungsgrad von mindestens 80 %, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können
Als Nachweis gilt der Schwerbehindertenausweis mit den entsprechenden Merkzeichen auf der Rückseite. Speziell für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird das
Merkzeichen RF eingetragen. Wie bekomme ich einen Schwerbehindertenausweis?
Als schwerbehindert gelten Menschen, die mindestens einen Grad der Behinderung von 50 Prozent haben. Wer als schwerbehindert anerkannt werden möchte, kann einen Antrag an die Feststellungsbehörde (Kreise und kreisfreie Städte) richten, die dann einen Schwerbehindertenausweis ausstellt. Mit diesem Ausweis weist man einen Anspruch auf Leistungen nach. Bei bestimmten gesundheitlichen Beeinträchtigungen werden so genannte Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis eingetragen. Diese Merkzeichen berechtigen zu weitergehenden Hilfen, um behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen. Die Anträge liegen bei den entsprechenden Ämtern aus oder können aus dem Internet heruntergeladen werden. Mit dem Antrag sollten Sie Nachweise über Ihre gesundheitliche Beeinträchtigung einreichen. Für den Ausweis ist auch ein Foto erforderlich.
Was ist das RF-Merkzeichen?
Für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist der Eintrag des
Merkzeichens RF notwendig. Es steht Menschen zu, die eine oder mehrere der oben aufgeführten Behinderungen haben. Dazu gehören zum Beispiel behinderte Menschen mit schweren Bewegungsstörungen, die selbst mit Hilfe von Begleitpersonen oder technischen Hilfsmitteln Veranstaltungen nicht in ihnen zumutbarer Weise besuchen können. Wie stelle ich den Antrag auf Befreiung von Rundfunkgebühren?
Antragsformulare erhalten Sie in Rathäusern, Bürgercentern und im
Internet. Im Antrag müssen Sie den entsprechenden Befreiungsgrund ankreuzen und den Schwerbehindertenausweis im Original oder als beglaubigte Kopie beifügen. Wir empfehlen keine Originale zu versenden, sondern sich eine Kopie beglaubigen zu lassen.
Empfehlung der Verbraucherzentrale
Reichen Sie keine Originale ein, sondern nur beglaubigte Kopien. Empfehlenswert ist auch, den Antrag per Einschreiben zu versenden, um den rechtzeitigen Zugang beweisen zu können.
Den Antrag stellen Sie bei der: GEZ, 50656 Köln.
Reichen Sie keine Originale ein, sondern nur beglaubigte Kopien. Empfehlenswert ist auch, den Antrag per Einschreiben zu versenden, um den rechtzeitigen Zugang beweisen zu können.
Den Antrag stellen Sie bei der: GEZ, 50656 Köln.
Wann beginnt die Befreiung?
Die Befreiung von der Gebührenpflicht wird ab dem Monat nach der Antragsstellung wirksam. Es fallen daher für einen Monat noch Gebühren an. Eine Befreiung wird immer für die Geltungsdauer des Schwerbehindertenausweises bewilligt, das heißt für einen befristeten Zeitraum, bewilligt, es sei denn, der Schwerbehindertenausweis ist unbefristet gültig. In dem Fall wird auch die Befreiung unbefristet erteilt.
Denken Sie daran, gegebenenfalls rechtzeitig einen neuen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu stellen, wenn der Schwerbehindertenausweis verlängert oder neu ausgestellt wird. Üblicherweise erhalten Sie vor Ablauf der Befreiung eine Erinnerung von der GEZ.
Tipp: Die Bearbeitung der Anträge auf Eintragung des RF-Merkzeichens kann bis zu drei Monate dauern. Der Ausweis ist ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung auf Eintrag des RF-Merkzeichens gültig.
Für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist es sinnvoll, parallel einen vorsorglichen Antrag auf Gebührenbefreiung bei der GEZ zu stellen, da sie erst ab dem Monat, der auf den Antrag folgt, erteilt werden kann. Die Befreiung kann bei vorsorglicher Beantragung auch rückwirkend gewährt werden. Bis zur endgültigen Feststellung des
RF-Merkzeichens und dem Befreiungsbescheid müssen Sie die Rundfunkgebühren bezahlen. Dies gilt auch, wenn um die Eintragung ein sozial rechtliches Widerspruchs- oder Klageverfahren eingeleitet wurde. Auch in dem Fall sollten Sie bei der GEZ vorsorglich die Befreiung beantragen. Der Antrag wird dann zunächst für einige Monate zurückgestellt. Für die Dauer des Verfahrens zahlen Sie die Gebühren weiter. Wenn es zu einer Eintragung des Merkzeichens kommt, werden die gezahlten Gebühren erstattet.
Bei Fragen zur An- und Abmeldung von Rundfunkempfangsgeräten können sich Verbraucherinnen und Verbraucher aus Nordrhein-Westfalen an die Verbraucherzentrale wenden. Nutzen Sie dafür unser Formular.

