Rundfunkgebührenpflicht davon ab, ob sie noch im elterlichen Haushalt leben oder einen eigenen Haushalt führen. Als weitere Bedingung kommt hinzu, dass sie
Bafög oder ähnliche Sozialleistungen beziehen.
Schüler, Auszubildende oder Studenten mit eigenem Haushalt Schüler, Studenten und Auszubildende mit eigenem Hausstand müssen Rundfunkgebühren bezahlen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um den Haupt- oder Nebenwohnsitz handelt. Entscheidend ist alleine das Bereithalten von Empfangsgeräten. Werden dann Sozialleistungen wie
Bafög, Bundesausbildungbeihilfen oder ähnliche Leistungen nach
SGB III bezogen, ist jedoch eine Befreiung von der Gebührenpflicht möglich. Die Betroffenen müssen dazu einen Antrag bei der GEZ stellen. Eine Befreiung wegen geringen Einkommens ist nicht möglich. Schüler, Auszubildende oder Studenten im elterlichen Haushalt
Für Schüler, Studenten und Auszubildende, die im elterlichen Haushalt leben, ist eine Befreiung von der Gebührenpflicht grundsätzlich nicht möglich. Je nach Einkommenssituation besteht jedoch möglicherweise keine Gebührenpflicht.
Nach
§ 5 Satz 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) sind Rundfunkempfangsgeräte von Haushaltsangehörigen, deren Einkommen den einfachen Sozialhilferegelsatz nicht übersteigt, nicht gebührenpflichtig. Der einfache Sozialhilferegelsatz beträgt zur Zeit 291 €. Maßgeblich ist hierbei das durchschnittliche Einkommen. Liegt das Einkommen also darunter, ist eine gesonderte Anmeldung der Geräte bei der GEZ nicht erforderlich. Wie stelle ich den Antrag?
Antragsformulare erhalten Sie in Rathäusern, Bürgercentern und im
Internet. Im Antrag müssen Sie den entsprechenden Befreiungsgrund ankreuzen, ferner einen Sozialleistungsbescheid beifügen. Die Bescheide müssen Sie im Original oder als beglaubigte Kopie einreichen.
Empfehlung der Verbraucherzentrale
Reichen Sie keine Originale ein, sondern nur beglaubigte Kopien. Empfehlenswert ist auch, den Antrag per Einschreiben zu versenden, um den rechtzeitigen Zugang beweisen zu können.
Den Antrag stellen Sie bei der: GEZ, 50656 Köln.
Reichen Sie keine Originale ein, sondern nur beglaubigte Kopien. Empfehlenswert ist auch, den Antrag per Einschreiben zu versenden, um den rechtzeitigen Zugang beweisen zu können.
Den Antrag stellen Sie bei der: GEZ, 50656 Köln.
Wann beginnt die Befreiung?
Die Befreiung von der Gebührenpflicht wird ab dem Monat nach der Antragstellung wirksam. Es fallen daher unter Umständen für einen Monat Gebühren an. Falls z. B. der Bafögbescheid nicht rechtzeitig vorliegt, empfiehlt es sich, einen vorsorglichen Antrag auf Befreiung zu stellen. Schicken Sie dann den Bafögbescheid an die GEZ, kann die Befreiung rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bewilligt werden.
Wie lange kann man befreit werden?
Eine Befreiung wird immer für die Dauer des Leistungsbescheides, das heißt für einen befristeten Zeitraum, bewilligt. Denken Sie daher daran, rechtzeitig einen neuen Antrag zu stellen. Üblicherweise erhalten Sie vor Ablauf des Befreiung eine Erinnerung von der GEZ.
Bei Fragen zur An- und Abmeldung von Rundfunkempfangsgeräten können sich Verbraucherinnen und Verbraucher aus Nordrhein-Westfalen an die Verbraucherzentrale wenden. Nutzen Sie für Ihre Anfrage unser Formular.

