Anrufe ohne Einverständnis
Ruft ein Ihnen unbekanntes Unternehmen zu Werbezwecken an, ist der Telefonanruf unzulässig. Sie können ihn sich verbitten. Sie haben außerdem die Möglichkeit, die Verbraucherzentrale über unerbetene Anrufe zu informieren. Sollten sich Beschwerden häufen, gehen wir ggf. rechtlich gegen die Unternehmen vor. Verwenden Sie bitte für Ihre Hinweise unser Beschwerdeformular.
Anrufe mit Einverständnis
Möchte eine Firma zu Verkaufszwecken telefonisch Kontakt zu Ihnen aufnehmen, ist dies nur erlaubt, wenn Sie sich hiermit
vorher ausdrücklich einverstanden erklärt haben. Von einem ausdrücklichen Einverständnis ist auszugehen, wenn Sie selbst explizit um fernmündliche Informationen gebeten haben. Das insbesondere bei Darlehens-, Versicherungs- und Abonnementverträgen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen häufig bereits vorformulierte Einverständnis mit künftiger Telefonwerbung ist hingegen unwirksam. Dies gilt sogar dann, wenn die Bedingung vom Kunden unterschrieben werden muss. Dennoch berufen sich viele Firmen noch auf solche Klauseln. Lesen Sie deshalb auch das Kleingedruckte und streichen Sie die entsprechenden Passagen, wenn Sie eine telefonische Betreuung ausschließen wollen. Die so genannte Nachfasswerbung
Sie haben eine Zeitschrift abonniert, wollen sich nun vom Vertrag lösen und haben deswegen das Abonnement gekündigt. Nun erhalten Sie einen Anruf vom Verlag und werden zunächst gefragt, ob Sie mit der Zeitung unzufrieden waren oder die Zustellung nicht reibungslos geklappt habe. Anschließend wird dann der eigentliche Zweck des Telefonats angesprochen: Werbung für ein neues Zeitschriftenabonnement. Eventuell wird Ihnen sogar hierfür ein Geschenk oder ein Preisnachlass versprochen. Eine solche telefonische Nachfasswerbung bei gekündigten Verträgen ist unzulässig. Sie wäre ausnahmsweise nur dann erlaubt, wenn das Telefonat ausschließlich der Kontrolle des eigenen Vertriebes dienen würde. In der Praxis kommt dies tatsächlich jedoch fast nie vor.
Mittel gegen unerwünschte Telefonwerbung
Unerwünschte Telefonwerbung kann man nicht mit absoluter Sicherheit verhindern; schon wer in einem öffentlichen Verzeichnis registriert ist (zum Beispiel im Telefonbuch) muss mit Werbeanrufen rechnen. Bei der weitaus größten Zahl dieser Anrufe behauptet das Unternehmen, der Kunde habe seine Einwilligung gegeben. Hier einige Tipps:
- Geben Sie Ihre Telefonnummer Unternehmen nur, wenn es für die Vertragsabwicklung nötig ist.
- Achten Sie bei Vertragsabschlüssen auf Klauseln, die die Speicherung und Nutzung Ihrer Daten zu Werbezwecken erlauben sollen, und streichen Sie diese. Solche Klauseln sind meistens mit "Datenschutz" oder "Datenverarbeitung" überschrieben. Sie müssen nach Paragraph 4 a des Bundesdatenschutzgesetzes besonders hervorgehoben sein (abgesetzt, eingerahmt oder Fettdruck).
- Gewinnspiele dienen vorwiegend der Datensammlung; geben Sie bei der Teilnahme Ihre Telefonnummer möglichst nicht an oder, wenn es sich um eine Pflichtangabe handelt, widersprechen Sie der Nutzung Ihrer sämtlichen Daten zu Werbezwecken.
Am Telefon abgeschlossene Verträge
Verträge, die während eines Telefonats geschlossen wurden, können Sie in der Regel nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge widerrufen. Sie sind dann nicht mehr an den Vertrag gebunden. Die Widerrufsfrist beträgt bei telefonisch geschlossenen Verträgen regelmäßig einen Monat. Der Beginn der Widerrufsfrist setzt aber voraus, dass der Unternehmer seine Informationspflichten für Fernabsatzverträge zuvor vollständig erfüllt und Sie in Textform (zum Beispiel per Fax, E-Mail oder schriftlich mit der Rechnung) ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehrt hat. Andernfalls kann der Vertrag sogar ohne zeitliche Beschränkung widerrufen werden.
Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor dieser sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Ihre ausdrückliche Zustimmung zur vollständigen Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsrist ist also erforderlich. Es reicht nicht aus, dass der Unternehmer auf Ihre Veranlassung mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat. Solange die Dienstleistung noch nicht vollständig erbracht und bezahlt worden ist, können Sie den Vertrag innerhalb der Widerrufsfrist widerrufen. Die Möglichkeit des Widerrufs besteht auch für telefonisch geschlossene Verträge über Abonnements für Zeitschriften sowie Wett- und Lotteriedienstleistungen. Verträge über Reise- und Beförderungsleistungen zum Beispiel können aber nicht widerrufen werden. Den Widerruf müssen Sie nicht begründen und können ihn entweder schriftlich in so genannter Textform oder direkt durch Rücksendung der Ware erklären. Zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Ware aus. Dies müssen Sie im Streitfall aber auch beweisen können. Daher ist es ratsam, den Widerruf per Einschreiben (z.B. Einwurf-Einschreiben) zu verschicken und den Einlieferungsschein für Pakete aufzubewahren. Ob die Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen genügt und der Unternehmer Ihnen alle erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt hat, ist häufig schwer festzustellen. Dies ist aber wichtig für die Länge der Widerrufsfrist. Die Verbraucherzentralen bieten hierzu Rechtsberatung an.
Vom Warenwert und von weiteren Bedingungen hängt ab, ob der Käufer oder der Verkäufer die Kosten für die Rücksendung tragen muss.

