Wer aus gesundheitlichen Gründen seine Arbeitskraft verliert, bevor er das Pensionsalter erreicht hat, hat Anspruch auf die gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Das Gesetz unterscheidet zwischen vollständiger und teilweiser Erwerbsminderung. Die Rente in voller Höhe bekommt durchweg jeder Versicherte, der aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund einer Behinderung weniger als drei Stunden täglich innerhalb einer Fünf-Tage-Woche arbeiten kann.
Lediglich die Hälfte der Rente geht an diejenigen, die innerhalb der Fünf-Tage-Woche noch drei bis sechs Stunden täglich arbeiten können. Es sei denn, es lässt sich keine Teilzeitstelle finden. Dann steht dem Versicherten der volle Satz zu.
Völlig leer gehen alle aus, die noch mindestens sechs Stunden arbeiten können. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Versicherte noch seinen angestammten Beruf ausüben kann. Geprüft wird allein die Fähigkeit, irgendeiner Tätigkeit nachzugehen.
Eine Sonderregelung sieht das Gesetz für alle vor, die vor dem 02.01.1961 geboren wurden. Sie haben weiterhin Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente (sog. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit). Dabei wird geprüft, ob der Arbeitnehmer weniger als sechs Stunden in dem bislang ausgeübten Beruf tätig sein kann. In diesem Zusammenhang stellt sich die - in den letzten Jahren häufig zu Gerichtsverfahren führende - Frage, ob der Versicherte einer zumutbaren anderen Tätigkeit (so genannter Verweisungsberuf) nachgehen kann. Auch für die Höhe dieser Rente gilt: Sie liegt erheblich niedriger als vor der Reform.

