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Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen

05.05.2010
Verbraucherzentrale NRW kippt Klausel: Bankentgelt für Überziehung unzulässig

Drei Euro verlangte die Sparkasse Dortmund für eine so genannte Überziehungsbearbeitung. Die fielen laut Preisliste stets an, wenn Schecks, Wechsel oder Lastschriften nicht eingelöst wurden, weil sie zu einer Überziehung des Kontos über den eingeräumten Verfügungsrahmen hinaus geführt hätten.

Auf Klage der Verbraucherzentrale NRW urteilte das Oberlandesgericht Hamm (Az: I-31 U 55/09), dass diese Klausel unzulässig sei. Der Grund: Soweit die Bank tatsächlich eine Bearbeitung der eingehenden Aufträge vornehme, treffe sie eine Kreditentscheidung, wenn der eingeräumte Verfügungsrahmen nicht ausreiche. Eine solche Kreditentscheidung sei jedoch nicht entgeltfähig, weil sie alleine im Interesse der Sparkasse Dortmund erfolge.

Die von der Sparkasse Dortmund eingelegte Revision gegen das Urteil wurde nun von ihr zurückgenommen. Somit ist der Spruch des Oberlandesgerichts Hamm rechtskräftig.

Die Verbraucherzentrale NRW geht davon aus, dass eine Vielzahl von Geldinstituten ähnliche Gebühren verlangt. Wer als Kunde davon betroffen ist, sollte solche Entgelte nicht zahlen. Sollte dies bereits erfolgt sein, können die Verbraucher – mit Verweis auf das Urteil – entsprechende Entgelte zurückfordern.


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, Mintropstraße 27, 40215 Düsseldorf
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-nrw.de/link736551A.html