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Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen

11.05.2010
Erfolg für Verbraucherschutz: Kundenfreundliche Grundpreisangabe

Besser lesbar, in unmittelbarer Nähe zum Warenpreis und deutlicher abgesetzt kommt die Grundpreis-Angabe künftig in Kaufland-Märkten daher. Gegenüber der Verbraucherzentrale NRW verpflichtete sich die Handelskette jetzt, einen Schritt in Richtung kundenfreundlichere Preisauszeichnung zu gehen. Nach Kundenbeschwerden über Preisetiketten in Regalschienen, die nur mit der Lupe zu lesen waren, hatte die Verbraucherzentrale NRW zwei Kaufland-Filialen wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung abgemahnt.

Das Gesetz verlangt, dass der Hinweis auf den Grundpreis "leicht erkennbar", "deutlich lesbar" oder "sonst gut wahrnehmbar" anzubringen ist. Bei der Verbraucherzentrale NRW mehrten sich jedoch Beschwerden, dass es Händler mit der Angabe nicht so genau nehmen. Folge: Ein Preisvergleich zwischen gleichartigen Produkten wird Kunden erschwert oder gar unmöglich gemacht. So hatten Verbraucher in Kaufland-Märkten die Grundpreisangabe zum Beispiel für Hörnchen-Nudeln oder Haferflocken nur in winziger Schrift und bei Strichcodes und Produktnummern entdeckt. Für die Verbraucherzentrale NRW ein klarer Verstoß gegen das Gebot der Preisklarheit – und Anlass abzumahnen.
"Die deutlich lesbare Angabe des Grundpreises ist eine unverzichtbare Einkaufshilfe", unterstreicht NRW-Verbraucherzentralenvorstand Klaus Müller die Beweggründe, mit rechtlichen Instrumenten gegen die laxe Etiketten-Praxis vorzugehen: "Seit dem Wegfall der festen Einheiten für Milch, Zucker, Bier oder Schokolade im April 2009 ist die Grundpreis-Auszeichnung ein notwendiger Schlüssel für den Preisvergleich."

Hintergrund: Waren bis April 2009 in der Regel Packungen mit 100, 125, 250, 500 oder 1.000 Gramm erlaubt, kann zum Beispiel Schokolade nun in einer 95-Gramm-Tafel daherkommen. Während Milch bis dato in Kartons, Flaschen oder Beuteln mit 0,5-Liter, 0,75 Liter oder 1 Liter verkauft wurde, kann sie nun auch in einem 0,9-Liter-Karton im Kühlregal stehen. Reglementiert sind jetzt nur noch Füllmengen für Wein, Sekt und Spirituosen.

"Weil wildeste Füllmengen erlaubt sind, ist es umso wichtiger, dass Händler die Vorschrift erfüllen, sowohl in Supermärkten als auch in Werbeprospekten beim Gros der Produkte den Preis je Maßeinheit wie 1 Kilogramm, 1 Liter oder 100 Gramm bzw. 100 Milliliter anzugeben", mahnt Klaus Müller zu gesetzeskonformer wie kundenfreundlicher Auszeichnung. Erfreulich, dass sich Kaufland nun nach Gesprächen mit der Verbraucherzentrale NRW verpflichtet hat, Preisetiketten an Regalschienen bundesweit deutlich größer und lesbarer als bisher zu gestalten. Die Umsetzung soll in den nächsten fünf Monaten erfolgen. Die Verbraucherzentrale NRW wird darauf achten, dass die Zusagen auch eingehalten werden.

"Die Verpflichtung des Handelskonzerns ebnet nicht nur den Weg für eine transparentere Verbraucherinformation, sondern macht auch deutlich, dass die Verbraucherzentrale NRW durch ihre Verbandsklagebefugnis in nur einem Verfahren millionenfache Effekte für die Verbraucherinnen und Verbraucher verbuchen kann. Der einzelne Kunde hingegen wäre hier machtlos gewesen", weist der NRW-Verbraucherzentralenvorstand auf die Bedeutung dieses rechtlichen Instruments für die Durchsetzung von Verbraucherinteressen hin.

Übrigens: Im Internet nimmt die Verbraucherzentrale NRW mangelhafte Grundpreisangaben ins Visier. In dem Portal bietet sie Kunden die Möglichkeit, auf fehlende, fehlerhafte und insbesondere viel zu kleine und kaum erkennbare Grundpreisangaben im Geschäft aufmerksam zu machen. Auch können Beispiele als Fotos zugeschickt werden.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, Mintropstraße 27, 40215 Düsseldorf
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-nrw.de/link737231A.html