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Die seit dem 11. Juni 2010 gültige Verbraucherkreditrichtlinie hat für Bankkunden, die ein Darlehen aufnehmen wollen, vieles zum Besseren gewendet. Aber es bleiben auch weiterhin einige unerfreuliche Lücken und Tücken - zum Beispiel hinsichtlich der Regelungen zur Beweislast und der nach wie vor offenen Tore für unseriöse Kreditvermittler. Wir beantworten die wichtigsten Fragen rund um die veränderten Bestimmungen.
Was ändert sich durch die Verbraucherkreditrichtlinie?
Auf welche Kredite beziehen sich die Änderungen?
Für welche Darlehen gilt die Verbraucherkreditrichtlinie nicht?
Wie wird der effektive Jahreszins berechnet?
Löst die Verbraucherkreditrichtlinie alle Probleme?
Was ändert sich durch die Verbraucherkreditrichtlinie?
Zwar gibt es auch nach dem Inkrafttreten der Reform am 11. Juni 2010 Lücken im Verbraucherschutz auf dem Kreditmarkt, doch einige handfeste Vorteile bietet die Verbraucherkreditrichtlinie tatsächlich:
- Weniger irreführende Werbung: Früher warben Kreditinstitute häufig mit besonders niedrigen Zinssätzen für ihre Darlehen. Kamen Kunden daraufhin zur Bank, um den Kredit zu dem günstigen Zinssatz abzuschließen, zeigte sich: Nur die allerwenigsten erhielten tatsächlich auch die Zinssätze, mit denen geworben wurde. Für die große Mehrzahl der Verbraucher wurde der Kredit deutlich teurer. Dank der Richtlinie dürfen Banken nur noch mit einem effektiven Zinssatz werben, von dem sie erwarten dürfen, dass sie mindestens zwei Drittel der auf Grund der Werbung zustande kommenden Verträge zu dem angegebenen oder einem günstigeren Zins abschließen.
- Bessere Information vor Vertragsschluss: Kreditinstitute müssen Verbraucher schon vor dem Abschluss eines Darlehensvertrages über die wesentlichen Bestandteile des Kredits informieren. Dadurch soll Verbrauchern der Vergleich verschiedener Angebote erleichtert werden. Welche Informationen Verbraucher erhalten müssen, ist gesetzlich genau geregelt. Dazu zählen beispielsweise:
- der Name und die Anschrift des des Kreditinstituts,
- die Art des Darlehens,
- der effektive Jahreszins,
- der Nettodarlehensbetrag,
- der Sollzinssatz,
- die Vertragslaufzeit,
- Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Raten, die zu zahlen sind,
- der Gesamtbetrag, also die Summe aus Nettodarlehensbetrag und Kosten für den Kredit,
- die Auszahlungsbedingungen,
- alle sonstigen Kosten,
- das Widerrufsrecht des Verbrauchers und
- die Möglichkeiten zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens.
- Ausführliche Information bei Vertragsschluss: Auch für die Informationen, die im endgültigen Darlehensvertrag stehen müssen, gibt es genaue Vorschriften. Neben allen oben genannten Informationen müssen auch folgende Punkte enthalten sein:
- Name und Anschrift des Darlehensnehmers,
- die für das Kreditinstitut zuständige Aufsichtsbehörde,
- ein Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan und
- Angaben zum Verfahren bei einer Kündigung des Kreditvertrages.
- Günstigere Kündigungsfristen: Ist für den Kreditvertrag eine bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart (zum Beispiel Ratenkredite), kann der Darlehensgeber den Vertrag nicht regulär vor Vertragsablauf kündigen. Ist hingegen keine Vertragslaufzeit bestimmt (etwa Dispokredite), ist ein vertraglich vereinbartes Kündigungsrecht für die Bank unwirksam, wenn die vereinbarte Frist nicht mindestens 2 Monate beträgt. Verbraucher können Verträge ohne bestimmte Vertragslaufzeit dagegen jederzeit kündigen, wobei die Bank maximal eine Kündigungsfrist von einem Monat vereinbaren kann. Verbraucher können auch Kredite mit fester Vertragslaufzeit jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen. Allerdings darf die Bank bei Krediten mit festem Zinssatz für solche Fälle eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen - jedoch nur, wenn im Vertrag hinreichende Angaben über die Laufzeit, die Kündigungsrechte des Kreditnehmers und die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung enthalten sind. Die Entschädigung muss konkret berechnet werden, ist aber auf höchstens 1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages begrenzt; ist die Restlaufzeit des Darlehens kürzer als ein Jahr, sind maximal 0,5 Prozent zulässig.
Auf welche Kredite beziehen sich die Änderungen?
Die neuen Regeln gelten für alle Darlehensverträge, die dem 11. Juni 2010 geschlossen wurden. Sie beziehen sich sowohl auf klassische Verbraucherkredite als auch auf Teilzahlungsgeschäfte und Finanzierungsleasingverträge, zum Beispiel für Möbel oder Autos. Auch Immobiliendarlehen werden von den Gesetzesänderungen erfasst. Einige Regelungen, wie etwa die neuen Kündigungsfristen, gelten für diese aber nicht.
Für welche Darlehen gilt die Verbraucherkreditrichtlinie nicht?
Folgende Kredite gelten gemäß der neuen Richtlinie nicht als Verbraucherdarlehensverträge:
- Förderkredite, etwa von der staatlichen KfW Privatkundenbank,
- Kreditverträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu Zinsen unter den marktüblichen Sätzen,
- Kredite unter 200 Euro,
- Kredite mit Laufzeiten bis zu drei Monaten, für die nur geringe Kosten anfallen und
- Kredite, bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf einen Pfandgegenstand beschränkt - also etwa Verträge mit Pfandleihhäusern.
Wie wird der effektive Jahreszins berechnet?
In die Berechnung des effektiven Jahreszinses fließen neben dem Nominal-Zinssatz, der für das Darlehen fällig wird, und der Form der Tilgungsverrechnung auch die
Nebenkosten ein. Das kann zum Beispiel eine Bearbeitungsgebühr für den Abschluss eines Vertrages sein. Allerdings ist dieses Entgelt von einigen Oberlandesgerichten für unzulässig erachtet worden; der Bundesgerichtshof wird die Frage der Zulässigkeit noch in diesem Jahr entscheiden. Auch die Prämie für eine Restschuldversicherung muss in den effektiven Jahreszins eingerechnet werden - es sei denn, der Abschluss einer solchen Versicherung ist keine Voraussetzung für die Gewährung des Kredites. Weil all diese Posten einbezogen werden, liegt der effektive Jahreszins in der Regel über dem Nominalzins. Weil alle Nebenkosten enthalten sind, ist der effektive Jahreszins für einen Vergleich der relevante Preismaßstab des Kredits. Vor allem darauf sollten Sie schauen, wenn Sie einen Kredit aufnehmen und verschiedene Angebote vergleichen wollen - vorausgesetzt, Kreditsumme und Rate der Angebote sind gleich. Löst die Verbraucherkreditrichtlinie alle Probleme?
Nein. Auch nach Inkrafttreten der Verbraucherkreditrichtlinie bestehen auf dem Markt für Verbraucherkredite große Probleme. Die beiden zentralen:
- Unseriöse Kreditvermittler: Unzählige Verbraucher werden jedes Jahr Opfer unseriöser Kreditvermittler, die mit Sprüchen wie "Kredit ohne Schufa" werben. Die Masche: Die vorgeblichen Vermittler versprechen Kredite auch und gerade für Menschen in angespannter finanzieller Situation. Tatsächlich werden Kreditverträge meist gar nicht oder nur in einem verschwindend geringen Teil der Fälle vermittelt. Dennoch fordert der Vermittler für seine "Bemühungen" Geld vom Verbraucher - entweder als saftige Gebühr, die eigentlich nur bei Erfolg fällig würde, oder als sogenannte Auslagen für entstandene Kosten. Diesem unseriösen Geschäftsmodell setzt auch die Verbraucherkreditrichtlinie kein Ende. Hier besteht deshalb weiter dringender Handlungsbedarf: Die entsprechende Vorschrift in § 655 d des Bürgerlichen Gesetzbuches eröffnet die Möglichkeit des Auslagenersatzes und muss gestrichen werden. Der Vermittler soll nur dann Anspruch auf ein vereinbartes Entgelt erlangen können, wenn ein Kreditvertrag wirksam zustande gekommen ist.
- Beweisprobleme in der Praxis: Oft zwingen Banken Verbraucher zum Abschluss einer teuren Restschuldversicherung, wenn sie einen Kredit vergeben. Die Verbraucherkreditrichtlinie soll nun dafür sorgen, dass transparent gemacht wird, ob der Abschluss der Versicherung zur Voraussetzung für den Darlehensvertrag gemacht wird. Wenn dem so ist, müssen die Kosten dafür in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließen. Das Problem: Wie können Verbraucher in der Praxis nachweisen, dass sie zum Abschluss einer Restschuldversicherung gedrängt wurden, wenn das Kreditinstitut dies bestreitet? Eine Beweispflicht haben Banken auch mit der neuen Regelung nur gegenüber den Preisbehörden der Bundesländer - nicht gegenüber den Verbrauchern selbst. Ob das in der täglichen Praxis wirklich für bessere Bedingungen für Verbraucher sorgt, ist aus Sicht der Verbraucherzentrale sehr fraglich. Dringend nötig wäre deshalb eine Umkehr der Beweislast auch in Prozessen zwischen Banken und Verbrauchern. Das Kreditinstitut müsste dann beweisen, dass ein Darlehen tatsächlich auch ohne Restschuldversicherung angeboten wurde.
