Seit Juli 2011 besteht für Banken und andere Wertpapierdienstleistungsunternehmen die gesetzliche Pflicht, dem Kunden ein Produktinformationsblatt über die empfohlene Anlageform auszuhändigen. Bereits vor der gesetzlichen Verpflichtung hatten viele Kreditinstitute eigene Informationsblätter eingeführt.
Diese standen aber schnell in der Kritik.
Mehrere Verbraucherzentralen hatten im Jahr 2010 in einer gemeinsamen Untersuchung festgestellt, dass die Produktinformationsblätter nicht das leisteten, was sie eigentlich sollten: Transparenz und Übersichtlichkeit zu schaffen, um so Produkte vergleichen zu können.
Als Konsequenz einer Untersuchung von 12 Produktinformationsblättern bei sieben Anbietern forderte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) daraufhin klare gesetzliche Standards. Der Gesetzgeber hat auf die Probleme reagiert und die Übergabe der Produktinformationsblätter zur gesetzlichen Pflicht gemacht. Ebenso gibt das Gesetz vor, welche Angaben dieser Beipackzettel für Anlageprodukte enthalten muss.
Problem: die Uneinheitlichkeit der Produktinformationsblätter
Folgende Produktinformationsblätter wurden bei der damaligen Untersuchung genauer unter die Lupe genommen:
- MLP
- Deutsche Bank
- Credit Suisse
- Bayrische Landesbank
- Sparkasse Pforzheim-Calw
- ING-DiBa
- Bankenverband
- Gemeinsamer Entwurf des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR), des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes (DSGV) und des Bundesverbandes Öffentlicher Banken (VÖB)
- Deutscher Derivate Verband (DDV)
Einzelne Banken wie die ING-DiBa, die Bayrische Landesbank oder die Sparkasse Pforzheim-Calw orientierten sich an dem Entwurf des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV). Der Bankenverband hatte dagegen einen eigenen, etwas umfangreicheren Entwurf herausgebracht. Die Produktinformationsblätter der Deutschen Bank und des DDV ähnelten diesem Entwurf im äußeren Aufbau. Der gemeinsame Entwurf von Sparkassen, Volksbanken und des Bundesverbandes Öffentlicher Banken hatte einen anderen Aufbau als der des BMELV oder der des Bankenverbandes. Das Produktinformationsblatt von MLP war mit keinem anderen vergleichbar, während das der Credit Suisse dem Entwurf des BMELV ähnelte, ohne aber dessen Muster 1:1 zu übernehmen.
Unterschiedliche Infos über das gleiche Produkt
Im Ergebnis bekamen Verbraucher, die sich bei verschiedenen Banken für das gleiche Produkt interessieren, unterschiedliche Produktinformationsblätter. Umfang und Inhalt waren nicht in allen Fällen geeignet, um Verbrauchern zu helfen.
Die Verbraucherzentrale NRW forderte daher ein einheitliches Produktinformationsblatt, das Übersichtlichkeit und Transparenz gewährleistet. Dieses Produktinformationsblatt sollte nicht für Werbezwecke oder zur Rechtsabsicherung gegen Verbraucher eingesetzt werden, sondern musste ausschließlich informativen Charakter haben. Hierbei sollten die Banken(-verbände) auf Verständlichkeit und Klarheit achten. Insbesondere musste für Verbraucher ersichtlich werden:
- Welche Erträge darf ich erwarten?
- Welche Risiken gehe ich ein?
- Wann und wie kann ich (vorzeitig) über mein Geld verfügen?
- Welche Kosten fallen an?
Nachdem den Kreditinstituten aus eigener Kraft nicht gelungen war, diese Forderungen umzusetzen, griff der Gesetzgeber ein und verpflichtete die Banken per Gesetz dazu, dem Kunden ein Produktinformationsblatt zur Verfügung zu stellen. Auch enthält das Gesetz Vorgaben zu Form und Inhalt dieses Beipackzettels. Nähere Informationen dazu bietet unser Artikel zum Anlegerschutzgesetz.




