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Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen

28.06.2010
Neues Pfändungsschutzkonto
Finanzausstattung bescheinigender Stellen mangelhaft

vz/nrw Dank P-Konto können Schuldner ab 1. Juli 2010 automatisch über ihr Guthaben bis zu einem gesetzlich definierten Grundfreibetrag verfügen. Während die Freigabe des Girokontos bislang meist gerichtlich durchgesetzt werden musste, bietet das neue Pfändungsschutzkonto jetzt eine 985,15 Euro-Schutzzone vor dem Zugriff der Gläubiger. Die Verbraucherzentrale NRW warnt jedoch, die mit dem Gesetz unter anderem beabsichtigte Entlastung der Gerichte nun auf dem Rücken der Schuldner auszutragen: "Die meisten Betroffenen haben etwa durch Kindergeld oder Unterhaltspflichten einen weit höheren Freibetrag, der erst mittels einer Bescheinigung zusätzlich pfändungsfrei gestellt werden kann. Pferdefuß allerdings, dass die bescheinigenden Stellen dazu nicht verpflichtet sind – und wie die Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen der Verbraucherzentrale NRW für diese zusätzliche Aufgabe finanziell überhaupt nicht ausgestattet wurden", erklärt NRW-Verbraucherzentralenvorstand Klaus Müller. Angesichts mangelnder Kapazitäten drohten Schuldner bei der Suche nach bescheinigenden Stellen für den Mehrbedarf in ein Loch zu fallen.

Die Verbraucherschützer wollen auch ein Auge auf die Praxis im Bankenalltag haben: Insbesondere welche Kosten Kreditinstitute ihren Kunden für die Führung eines Pfändungsschutzkontos berechnen, soll systematisch unter die Lupe genommen werden: "Der Bundesgerichtshof hat klar gestellt, dass Banken dem Kontoinhaber ihren Aufwand für Kontopfändungen nicht in Rechnung stellen dürfen. Folgerichtig ist es also, dass es keine Gebühr für die Einrichtung eines P-Kontos geben darf. Das wiederum darf nicht dazu führen, dass das Veto der obersten Bundesrichter gegen Gebühren für die Kontopfändung auf dem Umweg über erhöhte Kontoführungsgebühren für das P-Konto ausgehebelt wird", fordert Klaus Müller gesetzeskonforme "angemessene Entgelte".

Das P-Konto ist nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW ein wichtiger Schritt, damit Schuldnern aufwändige Verfahren beim Vollstreckungsgericht erspart bleiben, um das Existenzminimum zu sichern – vorausgesetzt, die Umsetzung funktioniert: "Aber nach wie vor hat der Gesetzgeber keinen Rechtsanspruch auf Einrichtung eines Girokontos festgeschrieben", sieht die Verbraucherzentrale NRW weiteren Handlungsbedarf, um Schuldnern die Teilhabe am wirtschaftlichen Leben zu ermöglichen.


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, Mintropstraße 27, 40215 Düsseldorf
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-nrw.de/link752581A.html