
- Foto: Sigurd Decroos
Am Markt gibt es tausende von Investmentfonds unterschiedlicher Investmentgesellschaften. Einige agieren finanziell erfolgreich, andere nicht. Was passiert aber, wenn ein Fonds aus Sicht der Investmentgesellschaft ohne dauerhafte Perspektive ist? Grund ist oft ein zu geringes Fondsvolumen. In einem solchen Fall hat die Investmentgesellschaft zwei grundsätzliche Möglichkeiten: Sie kann den Fonds ersatzlos schließen, oder ihn mit einem anderen Fonds verschmelzen (fusionieren).
Oft entscheiden sich Investmentgesellschaften für die zweite Variante. Besonders häufig passierte das seit 2008. Durch die Finanzkrise hatten viele Fonds heftige Verluste erlitten und dadurch an Volumen eingebüßt. Zusätzlich zogen Anleger Gelder aus den Fonds ab. Sie wurden unprofitabel und daher zusammengelegt.
Wir erklären, was Sie beachten müssen, wenn Ihr Fonds geschlossen oder mit einem anderen verschmolzen wird - und wie Sie es vermeiden, überhaupt in eine solche Situation zu geraten.
Die endgültige Schließung eines Fonds
Wird ein Fonds endgültig geschlossen, dann handelt es sich rechtlich um eine Kündigung der Verwaltung des Sondervermögens durch die Fondsgesellschaft. Diese Kündigung erfolgt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten durch Bekanntmachung im
elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahres- oder Halbjahresbericht. Kundenfreundliche Investmentgesellschaften schreiben die Anleger darüber hinaus individuell an, wenn die Schließung feststeht. Die vorübergehende Schließung von Fonds
Von der endgültigen Schließung eines Fonds ist die vorübergehende Schließung zu unterscheiden. Hierunter versteht man die zeitweise Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft. Das heißt: Für einen begrenzten Zeitraum ist es Anlegern nicht möglich, ihre Fondsanteile an die Fondsgesellschaft zurückzugeben. Dieser Zeitraum kann auch mehrere Jahre betragen.
Solche vorübergehenden Schließungen können ohne jegliche Frist erfolgen. Davon betroffen waren in den vergangenen Jahren vor allem die Inhaber von Anteilen an offenen Immobilienfonds, die durch die Finanzkrise ins Trudeln geraten waren und über zu wenig Mittel zur Rückzahlung verfügten, nachdem sich viele Anleger gleichzeitig Ihre Anteile auszahlen lassen wollten.
In einem solchen Fall übernimmt eine vorübergehende Schließung eine gewisse Schutzfunktion. Ohne diesen Schutz wären offene Immobilienfonds unter Umständen zu Notverkäufen von Immobilien unter deren Wert gezwungen. Diese könnten erst Recht zu Kursverlusten bei den Fonds führen.
Für den Fall der vorübergehenden Fondsschließung existieren für offene Investmentfonds spezielle Regeln. Das Gesetz sieht vor, dass Fonds ihre Immobilien nach einer längeren Periode der Schließung auch zu Preisen verkaufen müssen, die bis zu 20 Prozent unter dem von einem Sachverständigenausschuss festgestellten Wert liegen. Verfügt der Fonds auch 30 Monate nach Aussetzung der Rücknahme nicht über eine hinreichende Liquidität, so kommt es zur Abwicklung des Fonds - der Fonds schließt also entgültig. Ebenfalls ist dies der Fall, wenn die Kapitalanlagegesellschaft zum dritten Mal innerhalb von 5 Jahren die Rücknahmewünsche der Anleger nicht bedient.
Diese speziellen Regeln zur Fondsschließung bei Offenen Immobilienfonds beruhen auf dem neuen Anlegerschutzgesetz. Ältere Fonds - das sind solche, die am 08. April 2011 schon bestanden - dürfen aber noch bis Ende 2012 das alte Recht anwenden: Der Aufschub der Rücknahme kann auf höchstens zwei Jahre begrenzt werden. Verfügt der Fond dann noch immer nicht über eine hinreichende Liquidität, wird er abgewickelt - also entgültig geschlossen. Hat ein Immobilienfond Ende 2012 die Anteilsrücknahme gerade ausgesetzt, verschiebt sich die Anwendbarkeit des neuen Rechtes sogar noch weiter in die Zukunft.
So funktioniert die Verschmelzung von Fonds
Die Verschmelzung von Fonds heißt juristisch "Übertragung aller Vermögenswerte eines Sondervermögens" und ist in § 40 des Investmentgesetzes geregelt. Vereinfacht gesagt bedeutet eine solche Verschmelzung, dass die Anleger ihre Anteile an dem "alten" Fondsvermögen in das "neue" Fondsvermögen übertragen und dafür Anteile des "neuen" Fonds erhalten. Dabei muss die Investmentgesellschaft folgendes beachten:
- Die Verwaltung durch die gleiche Kapitalanlagegesellschaft bleibt erhalten,
- Anlagegrundsätze und - grenzen der beiden Fonds weichen nicht wesentlich voneinander ab,
- Vergütungen, Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge weichen nicht wesentlich voneinander ab,
- und am Übertragungsstichtag geschieht die Verschmelzung aufgrund eines Umtauschverhältnisses, welches aus den Nettoinventarwerten beider Fonds ermittelt wird.
Zusätzlich können Investmentgesellschaften Anlegern die Möglichkeit bieten, Anteile mit einem anderen Fonds als dem zu Verschmelzenden zu tauschen. Einen Rechtsanspruch darauf haben Anleger aber nicht.
Die Verschmelzung ist im elektronischen Bundesanzeiger und in einer verbreiteten Zeitung oder in den elektronischen Informationsmedien, welche im Verkaufsprospekt bezeichnet sind, bekannt zu machen. Und zwar drei Monate vor Verschmelzung. Eine individuelle Information des einzelnen Anlegers ist nicht verpflichtend, daher sollten Anleger das allgemeine Geschehen verfolgen.
Steuerliche Aspekte
Bei der Verschmelzung handelt es sich grundsätzlich um einen steuerneutralen Vorgang. Die neuen Anteile treten in die Rechtsposition des alten Anteils ein. Veräußert der Anleger also seinen neuen Anteil, ist der Gewinn steuerfrei, falls er die alten Anteile bis Ende 2008 gekauft hat.
Dieser Text ist im Rahmen des Projekts verbraucherfinanzwissen.de, gefördert durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, entstanden
Weitere Informationen
Offene Immobilienfonds: Vorsicht bei zweifelhaften Kauf- und Umtauschangeboten