Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute eine richtungweisende Entscheidung (Az.: VIII ZR 246/08) für Erdgas-Sonderkunden getroffen: Unwirksame Preisklauseln bedeuten Geld zurück, bei wirksamen Anpassungsklauseln gibt’s Bares nur bei Widerspruch. "Enthalten die Lieferverträge mit den Versorgern unwirksame Preisanpassungsklauseln, können zu viel gezahlte Beträge zurückverlangt werden – und zwar unabhängig davon, ob Kunden gegen die Erhöhung Widerspruch eingelegt haben oder nicht. Bei einem Vertrag mit wirksamen Klauseln hingegen gilt wie für Tarifkunden, dass nur die Unbilligkeit einer Preiserhöhung (gemäß § 315 BGB) geltend gemacht werden kann und der Jahresrechnung in angemessener Zeit widersprochen werden muss", übersetzt die Verbraucherzentrale NRW den Spruch der obersten Bundesrichter. Und spart an einer weiteren Entscheidung nicht mit heftiger Kritik: In Zukunft genügt es dem BGH, wenn Versorger den nichtssagenden Text der Gasgrundversorgungsverordnung abschreiben, um eine Rechtsgrundlage für Preiserhöhungen für Sonderkunden zu schaffen. "Damit können Verbraucher weder Zeitpunkt noch Umfang noch weitere Voraussetzungen für eine Preiserhöhung nachvollziehen", beklagen die Verbraucherschützer, dass sich der Bundesgerichtshof vom jahrelangen Bemühen um Transparenz bei Gaslieferverträgen verabschiedet hat.
Für viele Gaskunden bedeutet die Entscheidung des BGH, dass sie aus Preiserhöhungen der Vergangenheit Geld zurückverlangen können. Seit 2008 hat der Bundesgerichtshof Preisanpassungsklauseln in Gaslieferverträgen – wie sie die meisten Versorger verwenden – und die darauf gestützten Preiserhöhungen der Versorger allesamt für unwirksam angesehen. Wichtig: Wegen der dreijährigen Verjährungsfrist können Rückzahlungsansprüche wohl nur aus Rechnungen ab 2007 geltend gemacht werden.
Die Verbraucherzentrale NRW fordert den Gesetzgeber sowie das zuständige Bundeswirtschaftsministerium auf, jetzt dringend klare und verständliche Voraussetzungen für Preiserhöhungen zu schaffen.
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